Zweitmeinungsberatung/ weitere ärztliche Fachmeinung

für GKV versicherte Patienten/-innen





Zur Konkretisierung von § 27b SGB V ist im Jahre 2017 (zwischenzeitlich im Jahre 2021 (mehrfach aktualisiert) die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses „Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren" (Zweitmeinungsrichtlinie) erlassen worden, die die Art und Weise der Zweitmeinung als auch die Krankheitsbilder, die einer Zweitmeinung zugänglich sind, im Verhältnis zur GKV regelt.

In der oben benannten Zweitmeinungsrichtlinie werden der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung konkretisiert und die einer Zweitmeinung zugänglichen Krankheitsbilder abschließend geregelt.

§ 3 Abs. 1 der Richtlinie führt dazu aus, dass unter einer Zweitmeinung im Sinne der Richtlinie nur eine solche zu verstehen ist, die zu den in der Richtlinie benannten planbaren operativen Eingriffen, eingeholt wird.


Der Besondere Teil der Richtlinie definiert die Eingriffe abschließend:


- Geplante Schulter-Arthroskopie

- Minor- oder Major- Amputation an den unteren Extremitäten beim diabetischen 
 Fußsyndrom


- Implantation einer Knie-Endoprothese (total/ partiell).

Alle weiteren planbaren Eingriffe (sowohl diagnostischer als auch endoprothetischer Natur) unterliegen
nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
Demnach besteht für diese weiteren planbaren Eingriffe auch
keine Kostendeckung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und für uns keine Abrechnungsmöglichkeit über die gesetzlichen Krankenversicherungen.


Wir weisen Sie daher ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für Zweitmeinungen außerhalb der o.g. Indikationen vollständig von Ihnen selbst zu tragen sind.


Über die zu erwartenden Behandlungskosten, die gemäß der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) in der aktuellen Fassung abgerechnet werden, klären wir Sie im Vorfeld gesetzeskonform auf.

Share by: